Juristische Auseinandersetzung um die Erhaltung der Hofsynagoge in Detmold
(Stand September 2024)
Die Hofsynagoge befindet sich in Privatbesitz.
Seit dem 15. November 1988 ist das Gebäude in der Denkmalliste der Stadt Detmold eingetragen.
In der Denkmalliste wurde das Haus zunächst als Gartenhaus geführt, die Entstehung auf ca. 1800 geschätzt.
Die Vorbesitzerin (Mutter des aktuellen Besitzers) stellte 2010 einen Antrag auf Abriss.
Daraufhin erfolgten baugeschichtliche Untersuchungen, die zu dem Ergebnis kamen, dass es sich bei dem Gebäude um ein Versammlungsgebäude Detmolder Juden handelt, das im Jahr 1633 errichtet wurde.
Am 10.11.2011 wird die Denkmalwertbegründung erweitert: In der Denkmalliste wird das Gebäude fortan als 1633 erbautes Bethaus mit bedeutender Geschichte für die Menschen in Detmold geführt (Geoportal der Stadt Detmold: geoportal.detmold.de ).
Der Antrag auf Abriss wurde von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Detmold abgelehnt, die dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig am 19.02.2015 vom Verwaltungsgericht Minden abgewiesen.
Ein erneuter Antrag des Eigentümers auf Abriss, mit der Begründung, eine Sanierung sei unverhältnismäßig, wurde von der Stadt Detmold am 07.08.2018 abgewiesen.
Dagegen klagte der jetzige Eigentümer am 10.09.2018.
Diese Klage wurde abgewiesen mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden am 18.05.2022 (Quelle: openjur.de).
Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt in der Berufungsverhandlung am 19.9.2024 das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18.5.2022, wonach das denkmalgeschützte Gebäude der ehemaligen Hofsynagoge in Detmold vom Besitzer nicht abgerissen werden darf. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision nicht zugelassen, wogegen der Eigentümer noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen kann.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 verwirft das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Beschwerde des Eigentümers der Hofsynagoge gegen die Nichtzulassung der Revision. Damit ist das Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes in Münster vom 19.9.2024 rechtskräftig.